Beschäftigungsverbot: So sind dein Baby und deine Partnerin am Arbeitsplatz geschützt

Nachricht Papa Paul

Meine Freundin arbeitet in einem Bereich in dem sie körperlich und psychisch sehr gefordert ist. Da viele ihrer Kolleginnen besonders während Corona ins Beschäftigungsverbot geschickt wurden, wussten wir, dass diese Möglichkeit besteht, um sie und unser Baby vor schwerer Belastung zu schützen.

Nun sind ja die Corona Regelungen weitgehend aufgelöst. Dennoch gibt es in vielen Berufsgruppen Risiken, die zu einem Beschäftigungsverbot führen können. Diese sind oft auch gesetzlich festgelegt. Das Beschäftigungsverbot kann auch eingeschränkt ausgestellt werden, sodass die Schwangere zwar nicht mehr in ihrer vorherigen Abteilung arbeiten darf, dafür aber mit neuen Aufgaben wie Bürotätigkeiten oder Telefondienst beauftragt wird. Außerdem kann es sein, das man zwar weiterhin an seinem, vorherigen Arbeitsplatz arbeitet, bestimmte Tätigkeiten aber nicht mehr übernehmen darf.

Im Falle meiner Freundin hat der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot selbst ausgestellt. Allerdings gab es hierbei viele Fehlinformationen und auch die böswillige Unterstellung, dass meine Freundin einfach nur nicht arbeiten wollen würde.

Deswegen ist es wichtig, gut informiert in ein solches Gespräch zu gehen.

Hier also die wichtigsten Infos:

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot ist eine Maßnahme, die ergriffen wird, um schwangere Frauen vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz zu schützen. Wenn eine Schwangere aufgrund ihrer Arbeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, das ihre Gesundheit oder die ihres ungeborenen Kindes gefährden könnte, kann ein Arzt oder eine Ärztin aber auch der Arbeitgeber selbst ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass die Schwangere vorübergehend von ihrer Arbeit freigestellt wird, um ihre Gesundheit und die des ungeborenen Kindes zu schützen. Während des Beschäftigungsverbots erhält die Schwangere eine finanzielle Unterstützung, die von ihrem Arbeitgeber oder der Krankenkasse gezahlt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Beschäftigungsverbot zu akzeptieren und die Schwangere für die Dauer des Beschäftigungsverbots von der Arbeit freizustellen.

Ein Beschäftigungsverbot kann unterschiedlich ausgestaltet sein und von verschiedenen Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Art der Arbeit, der Schwangerschaftswoche oder dem individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. 

Manchmal kann es auch sein, dass das Beschäftigungsverbot nur für bestimmte Arbeitsbereiche gilt. Die Schwangere darf dann nicht mehr an ihrem vorherigen Arbeitsplatz arbeiten und bekommt möglicherweise für die Zeit der Schwangerschaft andere Tätigkeiten zugeschrieben. Dies kann beispielsweise in der Buchhaltung sein. 

Es ist wichtig zu betonen, dass ein Beschäftigungsverbot kein Zeichen von Schwäche ist, sondern vielmehr eine notwendige Schutzmaßnahme, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten.

Wie viel Geld erhält die Schwangere bei einem Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bei einem individuellen Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Einkommen der Schwangeren und der Dauer des Beschäftigungsverbots.

Wenn eine Schwangere aufgrund individueller medizinischer Gründe ein Beschäftigungsverbot bekommt und dadurch vorzeitig ihren Arbeitsplatz verlassen muss, hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots, höchstens jedoch in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zu leisten.

Die genaue Höhe des Mutterschaftsgeldes bei einem individuellen Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz kann jedoch je nach individueller Situation und den Bestimmungen der Krankenkasse variieren. Es ist daher empfehlenswert, sich bei der zuständigen Krankenkasse oder bei einem Beratungsdienst zu informieren.

Welche Berufsgruppen erhalten am häufigsten ein Beschäftigungsverbot?

  • Schwangere, die in der Pflege oder in medizinischen Berufen arbeiten
  • Frauen, die in der Gastronomie oder im Einzelhandel tätig sind
  • Schwangere, die in der Industrie arbeiten, z.B. in der Produktion oder im Handwerk
  • Frauen, die im Bereich der Reinigung oder der Hauswirtschaft beschäftigt sind

Ab wann wird das Beschäftigungsverbot ausgestellt?

Es gibt keine  allgemeingültige Regelung, ab welcher Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann. In der Regel gilt das Beschäftigungsverbot bis zum Ende der Schwangerschaft oder bis zur Entbindung.

Gründe für ein Beschäftigungsverbot 

Gründe in Pflege und medizinischen Bereichen

Körperliche Belastung

  • keine Nachtarbeit
  • keine Sonntage
  • nicht mehr als 5 kg
  • Lagern nicht möglich
  • Pat aus dem Bett holen nicht möglich/ umsetzen
  • Rollstühle oder Betten schieben nicht möglich
  • Tragen von Schutzausrüstung z.B. Mundschutz (Tragedauer FFP2 Maske)
  • Zeitdruck z.B in Notfallsituationen oder Personalknappheit
  • ab der 20. Woche ist mehr als 4 Stunden stehen nicht erlaubt

Unfallgefahr

  • durch aggressive Patienten
  • Umgang mit gangunsicheren Patienten, Hilfe bei ggf. Sturz nicht möglich, daher Begleitung zur Toilette nicht möglich

Gefahrstoffe

  • fruchtschädigende Medikamente 
  • kein Ethylenoxid, kein Formaldehyd
  • keine Zytostatika auch keine Betreuung von Patienten die eine Chemo durchlaufen
  • Röntgenstrahlung

Krankheitserreger

  • kein Umgang mit infektiösen Patienten, dh. auch keine Patienten mit Husten, Fieber, starkem Schwitzen und Durchfall
  • kein Umgang mit Blut, Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Speichel), dh. keine Katheterbeutel leeren oder ziehen, keine Hilfe bei Toilettengängen, keine Rasuren vor Op
  • kein Umgang mit Spritzen, kein BZ messen
  • keine Wundversorgung mit schneidenden Werkzeugen ( Schere, Pinzette)

Vorerkrankungen

  • z.B. keine ausreichende Immunisierung von bestimmten Infektionskrankheiten
  • vorzeitige Wehen
  • vorherige Aborte

Psychische Belastung

  • nicht ausreichend Personal
  • Mobbing
  • Stress

Gründe für ein Beschäftigungsverbot für Erzieherinnen oder Lehrerinnen

Körperliche Belastung

  • durch schwere Hebearbeiten
  •  langes Stehen
  • Arbeit unter hoher Lärmbelastung, wie beispielsweise bei lauten Kinderspielplätzen oder Veranstaltungen

Gefahrstoffe

  • Verwendung von gefährlichen Substanzen wie beispielsweise Reinigungsmitteln oder Chemikalien

Krankheitserreger

  • Häufiger Kontakt mit infektiösen Krankheiten wie beispielsweise Masern, Röteln oder Windpocken
  • Beispiel: Eine schwangere Erzieherin, die in einer Kita arbeitet, in der es eine hohe Ausbreitungsgefahr von Infektionskrankheiten gibt, könnte aufgrund des erhöhten Risikos für sich und ihr ungeborenes Kind ein Beschäftigungsverbot erhalten.

Vorerkrankungen

  • individuell

Psychische Belastung

  • Psychische Belastungen wie Mobbing, Stress oder Konflikte im Arbeitsumfeld
  • Besondere Risikofaktoren, die die Schwangerschaft gefährden können, wie beispielsweise vorzeitige Wehen oder eine drohende Frühgeburt

Gründe für ein Beschäftigungsverbot in der Gastronomie

Körperliche Belastung

  • Schichtarbeit: In der Gastronomie sind Schichtarbeit und Nachtarbeit häufig, was zu Schlafstörungen und Erschöpfung führen kann. 
  • Schweres Heben: kein Heben von schwere Gegenstände wie Kisten mit Lebensmitteln oder Getränken 

Unfallgefahr

Gefahrstoffe

  • Exposition gegenüber chemischen Substanzen: In der Gastronomie können Reinigungsmittel und Chemikalien verwendet werden, die für schwangere Frauen schädlich sein können. 

Krankheitserreger

  • Infektionsgefahr: In der Gastronomie ist das Risiko einer Ansteckung mit Infektionskrankheiten wie Hepatitis A oder Salmonellen höher als in anderen Berufen. 

Vorerkrankungen

  • individuell

Psychische Belastung

  • nicht ausreichend Personal
  • Mobbing
  • Stress

Gründe für ein Beschäftigungsverbot in Produktion und Handwerk

Körperliche Belastung

  • Gefahr durch Maschinen: In Produktions- und Handwerksbetrieben gibt es oft Maschinen und Geräte, die eine Gefahr darstellen können. Schwangere Frauen sollten nicht an Maschinen arbeiten oder Geräte bedienen, die eine potenzielle Gefahr darstellen könnten, z.B. weil sie laute Geräusche machen oder heiße Teile haben.
  • Belastung durch körperliche Arbeit: In Produktion und Handwerk kann körperliche Arbeit erforderlich sein, z.B. das Tragen schwerer Gegenstände oder das Arbeiten in ungewöhnlichen Positionen. 

Unfallgefahr

  • Exposition gegenüber giftigen oder schädlichen Substanzen: In Produktion und Handwerk können Chemikalien, Staub, Rauch oder andere giftige Substanzen freigesetzt werden, die für schwangere Frauen schädlich sein können. 

Gefahrstoffe

Krankheitserreger

Infektionsgefahr: In Produktions- und Handwerksbetrieben können auch Infektionskrankheiten wie z.B. Toxoplasmose oder Listeriose ein Problem darstellen. 

Vorerkrankungen

  • individuell

Psychische Belastung

  • nicht ausreichend Personal
  • Mobbing
  • Stress

Gründe für ein Beschäftigungsverbot in Hauswirtschaft und Reinigung

Körperliche Belastung

  • Körperliche Belastung: In der Reinigung und Hauswirtschaft kann körperliche Arbeit erforderlich sein, z.B. das Tragen schwerer Gegenstände oder das Reinigen von schwer zugänglichen Bereichen. 

Unfallgefahr

  • Unfallgefahr: In der Reinigung und Hauswirtschaft besteht ein erhöhtes Risiko für Unfälle, z.B. durch rutschige Böden oder herabfallende Gegenstände. 

Gefahrstoffe

  • Exposition gegenüber giftigen oder schädlichen Substanzen: In der Reinigung und Hauswirtschaft werden oft Chemikalien wie Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel verwendet, die für schwangere Frauen schädlich sein können. 

Krankheitserreger

  • Infektionsgefahr: In der Reinigung und Hauswirtschaft besteht ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten wie z.B. Hepatitis B oder C, HIV oder Toxoplasmose. 

Vorerkrankungen

  • individuell

Psychische Belastung

  • nicht ausreichend Personal
  • Mobbing
  • Stress

Abgrenzung zum Mutterschutz

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Insgesamt dauert der Mutterschutz somit in Deutschland 14 Wochen.

Während des Mutterschutzes ist die werdende Mutter von der Arbeit freigestellt, um sich auf die Geburt vorzubereiten und um sich nach der Geburt zu erholen. In dieser Zeit hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Arbeitgeber.